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Verein FÜR PANKOW e.V.
Verein FÜR PANKOW e.V.
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Satzung
 

 
Neufassung vom 18.07.2023
 
 
 
§ 1
 
Gründung und Name des Vereins
 
 
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 10. September 1994 durch Feststellung der Vereinssatzung, Wahl der Vereinsorgane und Aufnahme der satzungsmäßigen Tätigkeit errichtet.
 
Er führt den Namen „FÜR PANKOW e.V.“.
 
 
 
§ 2
 
Sitz des Vereins
 
 
Der Verein FÜR PANKOW e.V. hat seinen Sitz in Berlin.
 
Anschriftenänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
 
 
 
§ 3
 
Eintragung in das Vereinsregister / Gemeinnützigkeit
 
 
Der Verein FÜR PANKOW ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen worden und führt den Zusatz e.V. Damit erlangte der Verein seine Rechtsfähigkeit.
 
 
 
§ 4
 
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
 
 
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
Oberster Grundsatz des Vereins ist es, die parteipolitische und konfessionelle Neutralität und Unabhängigkeit zu wahren.
 
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, zur Zeit Nr. 5 des Katalogs der anerkannten Zwecke „Die Förderung von Kunst und Kultur“ und Nr. 25 des Katalogs der anerkannten Zwecke „Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke“
 
 
Etwaige Gewinne, Sponsorengelder oder Zuwendungen aus Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben, Ziele bzw. Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben keine unverhältnismäßigen Vergütungen erhalten und solche aus ihren Tätigkeiten für den Verein nicht ableiten.
 
 
Der Verein FÜR PANKOW e.V. verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele bzw. Aufgaben:
 
1.         Wahrung und Förderung der Allgemeininteressen
 
2.         Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber den politischen Parteien und anderen öffentlichen Dienststellen, Einrichtungen und Betrieben der Kultur, der Industrie, des Handwerks, des Handels sowie anderen Dienstleistern
 
3.         Förderung und Pflege des Wohnumfeldes, der Traditionen und Geschichte, der Gebäude- und Naturdenkmale, der Kultur und Bildung im gesamten Bezirk Pankow von Berlin mit seinen Ortsteilen
 
4.         Durchführungen von Ausstellungen, Foren, Führungen, Besichtigungen und Kulturveranstaltungen
 
5.         Herausgabe von Schriften und Dokumentationen zu 1. bis 4.
 
6.         Federführung für die Vernetzung der Aktivitäten und Zusammenarbeit mit allen Pankower Bürgervereinen sowie mit den Partnerschaftsvereinen bzw. -orten des Bezirks Pankow, einschl. der Bundeswehr
 
 
Für die Erreichung der Ziele bzw. Aufgabenfülle können aus Zweckmäßigkeitsgründen Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Leitung einer Arbeitsgruppe sollte nach Möglichkeit einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Innerhalb der Arbeitsgruppen können unter Aufsicht der Arbeitsgruppenleitung bei Bedarf zielorientierte Projektgruppen eingerichtet werden. Über die Ergebnisse ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht zu erstatten. Über die Arbeits- und Projektgruppen ist auf der Website des Vereins zu berichten.
 
 
 
§ 5
 
Mitgliedschaft - Form des Ein- und Austritts – Übertragbarkeit
 
 
Eintritt
 
1.         Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Das Mitglied übt sein Recht mit einer Stimme aus
 
2.         Aufnahmegesuche haben ausschließlich schriftlich an den Vorstand zu erfolgen
 
3.         Das Mitglied billigt Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins, fördert sie und erkennt mit seinem Eintritt die Satzung an
 
4.         Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach der jeweils gültigen und durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
 
5.         Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
 
 
Austritt/Ausschluss
 
1.         Durch Verlust der Geschäftsfähigkeit
 
2.         Durch Tod
 
3.         Durch Umzug eines Mitglieds ist – auf eigenen Wunsch des Mitglieds – eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig.
 
4.         Durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds. Dieser muss schriftlich – mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende – dem Vorstand angezeigt werden
 
5.         Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten und Schädigung der Vereinsinteressen sowie bei Mitgliedsbeitragsverzug über 6 Monate hinaus
 
6.         Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann über den Ausschluss; hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich
 
7.         Der Austritt ist schriftlich zu bescheinigen; rückständige Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich einzufordern; bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge und Sacheinlagen verbleiben in jedem Falle beim Verein
 
 
Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie ist nicht vererblich und darf nicht anderen zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten überlassen werden.
 
Insofern ist es auch nicht zulässig, mittels Vollmacht sein Stimmrecht auf andere Mitglieder zu übertragen!
 
 
 
§ 6
 
Beitragspflicht
 
 
Der Begriff „Beiträge“ umfasst alle Geld- und Sachbeiträge, Arbeitsleistungen und Umlagen.
 
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung und kann erforderlichenfalls angepasst werden.
 
 
 
§ 7
 
Zusammensetzung des Vorstands
 
 
Der Vorstand ist kraft Gesetzes notwendiges Organ des Vereins. Der Verein kann nur durch den Vorstand handeln. Nur der Vorstand kann den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Er ist sowohl Vertretungs- wie Geschäftsführungsorgan.
 
Der Vorstand vertritt den Verein auch gegenüber Verwaltungsbehörden. Er hat die steuerlichen Pflichten des Vereins nach § 34 AO zu erfüllen.
 
Der Vorstand vertritt den Verein auch nach innen, gegenüber den Vereinsmitgliedern; er beruft die Mitgliederversammlung ein, er ist Adressat des Verlangens ihrer Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder (§ 37 BGB).
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten (Abgabe von Statistiken, Steuererklärungen, Einholung von Erlaubnissen usw.), Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung. Anders als bei Stiftungen, benötigt der Vorstand dieses Vereins – mit Ausnahme der Finanzprüfer und der Mitgliederversammlung – keine weiteren Kontroll- bzw. Aufsichtsorgane (wie z. B. ein Kuratorium). Er handelt ganzheitlich in voller Verantwortung.
 
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 
1.         Vorsitzende/r
 
2.         zwei Stellvertretende/r Vorsitzende/r
 
3.         Schatzmeister/in
 
4.         Büroleiter/in
 
5.-7.     mindestens drei Beisitzern/innen
 
Dem Vorstand soll nach Möglichkeit mindestens eine Frau angehören.
 
Der/Die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein verantwortlich im Sinne des § 26 BGB nach innen und außen; jedem ist Einzelvertretungsmacht erteilt.
 
Der Vorstand bedarf zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Sie darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
 
Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen werden im Rahmen der Möglichkeiten ersetzt.
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auch nach Ablauf der Wahlperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Abschluss der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
 
Falls der/die Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen ausscheiden sollte, sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sofort Neuwahlen durchzuführen.
 
 
 
§ 8
 
Berufung der Mitgliederversammlung
 
 
Drei Formen von Mitgliederversammlungen werden unterschieden:
 
1.         Die Jahreshauptversammlung (JHV)
 
Sie findet einmal jährlich statt.
 
Zur JHV hat der Vorstand einen ausführlichen Rechenschafts- und Finanzbericht für das vergangene Kalenderjahr vorzulegen sowie den Ausblick für das nächste Wirtschaftsjahr / laufende Kalenderjahr darzulegen. Ein formaler Haushaltsplan ist nicht erforderlich.
 
Die JHV wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren.
 
Zwischenzeitlich erforderliche Ergänzungswahlen zum Vorstand – mit Ausnahme des/der Vorsitzenden – können auch von einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
 
Zur JHV hat der Vorstand die Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss eine ausführliche Tagesordnung enthalten.
 
2.         Die Mitgliederversammlung (MV)
 
In jedem Geschäftsjahr beruft der Vorstand des Vereins eine weitere Mitgliederversammlung ein; es gilt auch dann der letzte Absatz zur JHV.
 
3.         Die außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV)
 
Der Vorstand des Vereins kann von sich aus, bei besonderem und gewichtigem Anlass, eine AMV einberufen. Neben einer Begründung für die Einberufung gilt auch hier der letzte Absatz zur JHV.
 
Der Vorstand muss eine AMV einberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag gestellt haben. Auch hier gilt der vorstehende Satz.
 
Anträge zu einer AMV müssen mindestens 21 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht sein.
 
 
Alle Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
 
 
 
§ 9
 
Dokumentation von Vereinsbeschlüssen
 
 
Alle Vereinsbeschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll zu dokumentieren.
 
Dieses Protokoll hat neben dem Beschlusstext sowohl Aussagen über die Beschlussfähigkeit als auch über das Beschlussergebnis nach Stimmenzahl (JA, NEIN und ENTHALTUNGEN) nachzuweisen.
 
Das Protokoll ist von dem/der Büroleiter/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
Bei Einsatz einer Wahlkommission und/oder eines Versammlungsleiters von diesen entsprechend, ggf. auf einem gesonderten Wahlprotokoll.
 
 
 
§ 10
 
Weitere Vereinsorgane bzw. Organzuständigkeiten
 
 
Zuständigkeiten des Vorstands
 
 
Der/Die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leiten das Vereinsgeschehen nach innen und nach außen. Sie überwachen die Einhaltung der Vereinssatzung, leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen – soweit kein Versammlungsleiter bestimmt wurde – und sind verantwortlich für alle organisatorischen Maßnahmen.
 
 
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
 
 
Der/Die Büroleiter/in ist nach Beschluss des Vorstandes bzw. Anweisung der/des Vorsitzenden für den gesamten Schriftverkehr des Vereins und für dessen pünktliche Erledigung sowie für die genaue Führung der Protokolle aller Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen verantwortlich. Alle Protokolle werden von dem/der Büroleiter/in und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet.
 
 
Der/Die Schatzmeister/in oder im dokumentierten Vertretungsfall der amtierende Schatzmeister verwaltet das gesamte Geld- und Sachvermögen des Vereins gem. den Beschlüssen des Vorstandes und führt über Einnahmen und Ausgaben sowie über Vermögensänderungen genau Buch.
 
 
Die/Der Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in alle Anweisungen für die Vereinskasse bzw. Bankkonten.
 
 
Bei allen wichtigen Angelegenheiten sowie bei Ausgaben des Vereins über 200,00 € im Einzelfall hat die/der Vorsitzende einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
 
 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
 
 
Für die Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen, Projektgruppen usw. ohne Beschlusskraft bilden.
 
 
Kassen- bzw. Finanzprüfer
 
Von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung (JHV) werden mindestens zwei Kassen- bzw. Finanzprüfer gewählt. Die Amtszeit der Prüfer beträgt 3 Jahre. Die Prüfer haben mindestens einmal im Jahr die Finanzen des Vereins zu prüfen und auf jeder JHV Bericht zu erstatten.
 
 
Die Finanzprüfer empfehlen mittels formulierter Beschlussempfehlung der JHV die Ent- oder Nicht-Entlastung des Vorstands bzw. ggf. auch nur einzelner Mitglieder. Die Entscheidung über die Ent- oder Nicht-Entlastung hat keinen rechtlichen Einfluss auf die Durchführung einer anstehenden Neuwahl des Vorstands.
 
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
Der Jahres-Kassen- bzw. Finanzabschlussbericht ist entsprechend dem Geschäftsjahr zu erstellen.
 
 
 
§ 11
 
Inkompatibilitätsregeln
 
 
Sind Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsmitglieder bei Abstimmungsthemen direkt betroffen, so haben Sie kein Stimmrecht.
 
 
Der/Die Schatzmeister/in darf nicht von der/dem Vorsitzenden des Vorstands oder von dem/der Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden vertreten werden.
 
 
Die Kassen- bzw. Finanzprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
 
Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder können auf ausdrücklicher Einladung an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
 
Ehrenvorsitzende haben in Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.
 
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
 
 
Vereinsmitglieder können Mitglieder anderer Vereine sein, wenn diese dem Vereinszweck nicht entgegenstehen.
 
 
 
§ 12
 
Weitere Formalien für die Einberufung und Leitung von Vereinsgremien
 
 
Die Einladungen erfolgen durch einfachen Brief / Email an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder bzw. mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für die Mitteilung von Anschriftenänderungen, einschl. Telefonnummern und E-Mail-Adressen, sind die Mitglieder verantwortlich. Nicht bzw. verspätet erhaltene Einladungen auf Grund nicht mehr gültiger Anschriften, einschl. E-Mail-Adressen, werden nicht berücksichtigt.
 
 
 
§ 13
 
Weitere Formalien zur Beschlussfassung einschließlich Wahlen
 
 
Alle Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen bei allen Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wirksam, sofern das Gesetz oder die Satzung diesem Verfahren nicht entgegensteht. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob eine Abstimmung geheim erfolgen muss. Wahlen zum Vorstand müssen immer geheim durchgeführt werden. Ausnahmen durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder sind zulässig.
 
 
 
§ 14
 
Sonderrechte, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende/r
 
 
Mitglieder des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende/r ernannt werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht in Mitgliederversammlungen, sind jedoch beitragsfrei.
 
 
Der/die Ehrenvorsitzende/n haben im Vorstand volles Stimmrecht.
 
 
 
§ 15
 
Steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere Gemeinnützigkeit
 
 
Die Art des Spendeneinsatzes bzw. die Gewährung von Unterstützungen erfolgt gemäß der Richtlinie der als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke im Sinne des § 10 b, Abs. 1 EStG (§ 9, Nr. 3 KStG) sowie nach § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 5 und Nr. 25 AO.
 
 
Danach wird der Verein FÜR PANKOW e.V. seine Spenden ausschließlich für die nachstehend genannten gemeinnützigen Zwecke verwenden; die Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos:
 
Förderung von Kunst und Kultur (gemäß Abschnitt A Nr. 3 der Anlage zu § 48 Absatz 2 EStDV).
 
 
 
§ 16
 
Satzungsänderung
 
 
Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Vereinsmitglieder gestellt werden; sie bedürfen der Schriftform.
 
Der Antrag zur Änderung der Satzung muss den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorliegen.
 
Satzungsänderungen können entweder auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder bei mindestens 51% Anwesenheit aller Mitglieder oder im schriftlichen Umlaufverfahren bei Zustimmung von mindestens 51% aller Mitglieder beschlossen werden.
 
 
 
§ 17
 
Auflösungsbestimmungen
 
 
Die Auflösung des Vereins kann entweder auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder bei mindestens 51% Anwesenheit aller Mitglieder oder im schriftlichen Umlaufverfahren bei Zustimmung von mindestens 51% aller Mitglieder beschlossen werden.
 
 
Der Beschluss ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung dieser Benachrichtigung ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins widerspricht.
 
Für eine Aufhebung des Auflösungsbeschlusses müssen mehr als 60% aller Vereinsmitglieder stimmen.
 
 
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Kinderkrebsklinik in Berlin - Buch, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
 
 
Die beschlossene Auflösung wird von der/dem amtierenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidator durchgeführt.
 
 
 
§ 18
 
Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg am 25.01.2024 in Kraft.

  für die Richtigkeit Vorstandsvorsitzende: Ulf Sobeck                                                     
 
 
 
 
 
 
 
Anschrift:
 
Verein FÜR PANKOW e.V.
 
c/o Hotel Pankow
 
Pasewalker Str. 14/15
 
13127 Berlin (Französisch Buchholz)
 
 
 
Erreichbarkeit:
 
Tram 50 bis Pankower Straße
 
Bus 150 bis Blankenburger Str./Hans-Jürgen Str.
 
Bus 250 bis Grumbkowstr./Pankower Straße
 
 
 
Eintrag im Vereinsregister:
 
beim Amtsgericht Charlottenburg
 
von Berlin unter Nr. 15272 Nz
 
 
 
Internet:
 
www.fuerpankow.de
 
www.facebook.com/fuerpankow
 
 
 
E-Mail:
 
verein@fuerpankow.de
 
 
 
Kontoverbindung:
 
Berliner Sparkasse
 
IBAN DE24 1005 0000 0190 6968 69
 
© 2021 Verein FÜR PANKOW e.V.




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